1. Gültigkeit
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB´s) liegen allen unseren Rechtsgeschäften ausnahmslos zugrunde, sofern im einzelnen Auftrag/Vertrag nicht hiervon abweichendes schriftlich vereinbart oder geregelt ist. Einkaufsbedingungen/ AGB des Auftraggebers gelten auch ohne unsere ausdrückliche Ablehnung als nicht beigesetzt und werden sohin nicht Inhalt des Vertrages / Rechtsgeschäftes. Uns verpflichtende mündliche Vereinbarungen und Erklärungen oder Zusagen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder nachträglich schriftlich anerkannt werden. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Ergänzend zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten Aufträge/Verträge weiters unter Zugrundelegung unserer Einbaurichtlinien, Einbauvorschriften, Produkt- informationen sowie technischen Ausführungs-hinweisen abgeschlossen, die wir dem Auftraggeber übermitteln oder die von diesem im Einzelnen unter www.gallerygroup.de
2. Preise
2.1. Unsere Preise gelten ab Werk, exklusive Umsatzsteuer, Verpackung, Transportkosten, Versicherung, Abnahme, Einschulung und Entsorgung von Altteilen. Diese Kosten und die Umsatzsteuer sind vom Auftraggeber zusätzlich zu bezahlen.
2.2. Sofern ein Preis nicht ausdrücklich als Fixpreis vereinbart und gekennzeichnet ist, sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise unter sonstigen Auftragskonditionen (Rabatt/ Skonto) zu verrechnen. Bei vom Auftragnehmer weiterverrechneten Preissteigerungen von mehr als 10% hat der Auftraggeber das Recht, vom Auftrag ohne gegenseitige Schadenersatzansprüche zurückzutreten. Ändert sich der Kurs des EURO um mehr als 3% gegenüber der Währung des Lieferlandes, sind wir berechtigt, die Veränderung dem Auftraggeber ohne Rücktrittsrecht voll weiter zu verrechnen.
3. Lieferung / Übergabe
3.1. Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Eine Versicherung erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Teillieferungen sind in jedem Umfang zulässig.
3.2. Die Lieferung und sohin auch der Gefahrenübergang auf den Auftragnehmer gilt mit der Auslieferung an den Transportunternehmer als erfolgt. Aufbewahrungsmaßnahmen, die aus beim Auftraggeber liegenden Gründen notwendig werden, gehen zu dessen Lasten und gelten bei Eigenzustellung als Ablieferung. Eine Einschulung muss gesondert vereinbart werden.
4.Liefertermine
4.1. Die angegebenen Liefertermine sind – auch bei kalendermäßiger Angabe – unverbindliche Richttermine, sofern sie nicht ausdrücklich als fix bezeichnet sind. Jedenfalls steht uns, die auch bei einem Fixtermin eine nach den Umständen der Terminüberschreitung angemessene Nachfrist von zumindest einem Monat zu. Wenn die Lieferung aus Gründen, welche außerhalb unserer Einflusssphäre stehen, nicht möglich ist, wie insbesondere in Fällen höherer Gewalt, Nicht-Lieferung durch den Zulieferanten, Transportschäden oder Unterbrechungen, Produktionseinstellungen, Streik, Rohstoffknappheit etc. sind wir berechtigt, vom Auftrag/Vertrag ohne jegliche Haftung gegenüber dem Auftraggeber zurückzutreten. Bewirken derartigen Ereignissen nur vorübergehende Lieferprobleme, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend der Dauer des Hindernisses.
4.2. Lieferfristen beginnen mangels näherer Spezifikation ab rechtsverbindlichem Zustandekommen des Auftrages, nicht aber vor Zahlungseingang einer ausdrücklich vereinbarten Anzahlung. Darüber hinaus aber nicht vor Vorliegen aller für die Auftragsdurchführung notwendiger Informationen und Unterlagen des Auftraggebers. Werden diese nachgereicht, verschieben sich Liefertermine entsprechend.
4.3 Versandfertige Waren muss der Auftraggeber spätestens nach Ablauf einer Frist von 20 Kalendertagen ab vereinbartem Liefertermin abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Lager zu nehmen und auf Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu behandeln.
5. Zahlung
5.1. Unsere Rechnungen, einschließlich Teilrechnungen, sind mit Vorauskasse zu bezahlen ohne jeden Abzug spesenfrei zahlbar, danach erfolgt die Lieferung.
5.2 Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen wird nicht gewährt, solange noch offene Saldostände aus früheren Rechnungen bestehen. Zahlungen werden generell zum Ausgleich des ältesten Schuldpostens verwendet sofern wir nicht schriftlich einer abweichenden Vereinbarung mit dem Käufer zustimmen.
5.3. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen zumindest im Ausmaß, von12% p.a. zu begehren. Der Auftraggeber ist überdies verpflichtet, Mahnkosten in der Höhe von 7,50 € pro Mann/Beleg und die Kosten einer von uns beauftragten Inkassoinstitution / rechtsanwaltlichen Intervention zu ersetzen.
5.4. Im Falle des Verzuges mit einer fälligen Zahlung einschließlich Neben-Gebühren sind wir berechtigt, Lieferungen, auch wenn sie damit nicht im Zusammenhang stehen, zurückzubehalten und nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
5.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen unsere Forderungen aufzurechnen.
5.6 Die Annahme von Wechseln oder Verrechnungsschecks lehnen wir grundsätzlich ab. Bei Akzeptanz von Wechsel oder Verrechnungsscheck gilt dies als Zahlung durch den Auftraggeber erst bei endgültiger Gutschrift des verbrieften Betrages.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Zinsen und Kosten unser uneingeschränktes Eigentum. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung und sorgfältige Verwahrung auf seine Kosten zu sorgen und trifft ihn die Haftung für Diebstahl oder auch zufälligen Untergang der Ware. Veräußerungen, Verpfändungen oder Weitergabe an Dritte sind bis dahin ausgeschlossen. Von uns gelieferte Systemsoftware wird mit befristeter Nutzung bis Zahlungszielende installiert. Nach Eingang sämtlicher Zahlungen wird die Software durch VMS TECHNOLOGY MANAGEMENT AG zur vertraglich vereinbarten uneingeschränkten Nutzung, gemäß Pkt. 9 frei geschaltet.
6.2. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Herausgabe unseres Eigentums jederzeit – auch ohne Rücktritt vom Vertrag – zu begehren, dieses auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen und zu verwahren oder aber die Waren als unser Eigentum zurückzunehmen und den Kaufpreis mit dem Verkehrswert abzüglich 20% Wiederverkaufskosten zu Gutschriften.
7. Gewährleistung und Haftung
7.1. Mängel sind sofort und ausschließlich schriftlich geltend zu machen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl an unserem Geschäftssitz – sofern nicht eine Mängelbehebung ausschließlich am Aufstellungsort möglich ist – kostenlose Mängelbehebung durch Verbesserung, kostenlosen Ersatz oder Gutschrift gegen Rückstellung der bemängelten Ware. Über Aufforderung ist uns die Ware zur Überprüfung und Mängelerledigung kostenfrei unter Angabe der Rechnungsnummer zurückzusenden. Sonstige Mängelfolgen, insbesondere eine Haftung für Mängelfolgeschäden unsererseits sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Übernahme wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern.
7.2. Eine von uns darüber hinaus gewährte Garantie gilt nur im Falle ihrer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Desfalls ersetzen Sie die Gewährleistung und über die gewährte Garantie hinausgehende Gewährleistungen sind ausgeschlossen. In Ermangelung einer näheren inhaltlichen Umschreibung gilt eine von uns gewährte Garantie als Gewährleistungs- Zusage.
7.3. Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Garantiezusage ist der Abschluss eines gesonderten Servicevertrages mit uns. Ausgeschlossen von der Garantie sind Verschleißteile und darauf entfallende Reparaturkosten. Ein Garantieanspruch erlischt, wenn Eingriffe oder Reparaturen von dritter Seite vorgenommen werden oder das Garantieobjekt vom Auftragnehmer veräußert oder an Dritte überlassen wird.
7.4. Soweit nicht gesetzlich zwingend Abweichendes vorgesehen ist, verjähren und verfristet sämtliche Ansprüche des Kunden jedenfalls längstens 24 Monate nach Gefahrenübergang.
8.Softwareleistungen
8.1. Die Lieferung individueller Software erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung zu stellenden, bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten im praktischen Einsatz mit ausreichendem Ausmaß. Diese hat der Auftraggeber in der normalen Arbeitszeit und auf Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die daraus seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Wird vom resultierenden Risiken und die Datensicherung beim Auftraggeber und entbindet der Auftraggeber uns von jeglicher Gewährleistung und Schadenersatzhaftung als Folge des Testbetriebes.
8.2. Individuell erstellte Software ist vom Auftraggeber unverzüglich mittels eines bestätigten Protokolls abzunehmen. Unterlässt der Auftraggeber binnen 4 Wochen ab Lieferung diese Abnahme und erhebt er auch keine schriftliche Mängelrüge, gilt der Lieferumfang als von ihm ordnungsgemäß übernommen. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge beginnt diese Frist ab stattgefundener Verbesserung neu zu laufen. Die Aufnahme des Echtbetriebes ersetzt die formelle Übernahme.
8.3. Bei Bestellung von Standardprogrammen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
8.4. Der Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers
9. Urheberrecht und Nutzung
9.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen verbleiben uns bzw. unseren Lizenzgebern. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgeltes ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl an Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung im vereinbarten Ausmaß erworben. Eine darüberhinausgehende Mehrfachnutzung, die Verbreitung, Vervielfältigung oder Nutzungsüberlassung an Dritte ist ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine weitergehenden Rechte erworben. Jede Verletzung unserer Urheberrechte zieht einen Schadenersatzanspruch, einschließlich Gewinnentgang in zumindest der Höhe des Entgeltes für den Erwerb der diesbezüglichen Werknutzungsberechtigung für jeden einzelnen Verstoß nach sich.
9.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- oder Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber nach unserer vorherigen schriftlichen Verständigung unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritten enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentums- Vermerke unverändert mit übertragen werden.
9.3. Der Auftraggeber bestätigt, dass sämtliche von ihm uns zur Verfügung gestellten Daten und Unterlagen keiner Einschränkung nach dem Datenschutzgesetz oder sonstigen gleichartigen Bestimmungen unterliegen und nicht mit der Nutzanwendung entgegenstehenden Urheberrechten Dritter belastet sind.
10. Aufstellungsort / Planung
10.1. Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung, auf eigene Kosten, einen unseren Spezifikationen entsprechenden Aufstellungsort bereitzustellen. Er hat auch die elektrische Versorgung und die Eignung der Transportwege bis zum Aufstellungsort zu gewährleisten bzw. auf seine Kosten herzustellen. Die Installations-und Lagerbedingungen der beauftragten / gelieferten Produkte sind zu beachten.
10.2. Vom Auftraggeber uns übergebene Planunterlagen und technische Datenblätter etc., gelten als Arbeitsbehelfe ohne Verpflichtung zur Rückgabe, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Der Auftraggeber entbindet uns von jeglicher Prüfpflicht übergebener / zur Verfügung gestellter Planunterlagen oder technischer Datenblätter etc.
11. Rücktrittsrecht
Der Auftraggeber hat das Recht Zug-um-Zug gegen eine Bezahlung einer Stornogebühr von 80% des Kaufpreises ohne Angaben von Gründen innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Auftragserteilung vom Vertrag zurückzutreten. Danach sind 100% bei Kaufrücktritt an uns prompt und ohne jeden Abzug spesenfrei zu zahlen.
12. Schlußbestimmungen
Erfüllungsort ist Wien. Als Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Frankfurt vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser AGB oder sonstiger Bestandteile ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bedingungen nur insoweit, als diese nicht zwingenden anderen Bestimmungen vorsehen/vorsieht.
VMS TECHNOLOGY MANAGEMENT AG
Nibelungenplatz 3
60318 Frankfurt